AGB


Gmundner Metallwerkstätte - Gottfried Schrabacher
Koaserbauerstraße 7a, 4810 Gmunden

(Fassung Jänner 2019)


  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB")

      1. Für die zwischen der. Gmundner Metallwerkstätte - Gottfried Schrabacher (in der Folge auch als "Lieferant" bezeichnet) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als "Kunde" bezeichnet) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen gelten ausschließlich nachstehende AGB.

      1. Der Kunde unterwirft sich mit der Bestellung der Geltung dieser AGB. Ebenso haben diese AGB für alle mit der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten Geltung. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit dem Lieferanten entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferanten bestätigt werden.

      1. Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Kunden werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

      1. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG oder des FAGG anstelle der Regelung in den AGB. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben davon aber unberührt.

  • Vertragsabschluss / Korrekturmöglichkeit

      1. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst nach Annahme durch den Lieferanten oder mit der Durchführung der Lieferung zustande.

      1. Eine Bestellung ist nur möglich, wenn alle im Bestellformular mit * bezeichneten Pflichtfelder ausgefüllt sind. Fehlen Angaben oder kann der Lieferant der Bestellung aus sonstigen Gründen nicht nachkommen, erhält der Kunde eine Fehlermeldung. Vor dem endgültigen Abschicken der Bestellung erhält der Kunde die Möglichkeit, seine Bestellung zu korrigieren. Unterstützende Detailinformationen erhält der Kunde direkt im Zuge des Bestellvorganges. Sobald der Bestellvorgang abgeschlossen ist, wird der Kunde darüber durch ein Infofenster „Ihre Bestellung ist abgeschlossen und wurde erfolgreich an uns versendet“ benachrichtigt. Dies stellt auf Lieferantenseite noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar.

      1. Mitteilungen des Lieferanten – auch auf Anfrage des Kunden – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvorschläge des Lieferanten sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen, Proben oder Muster.

  • Empfangsbestätigung

      1. Wenn die Bestellung beim Lieferanten eingelangt ist, wird der Kunde über die von ihm bekanntgegebene E-Mail-Adresse vom Eingang seiner Bestellung verständigt. Diese Verständigung stellt auf Lieferantenseite noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar.

  • Bindung des Kunden an sein Angebot

      1. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage ab Zugang dieser Bestellung gebunden. Das gesetzliche Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht) bleibt davon unberührt.

     

  • Vertragssprache und Zielland

      1. Die Vertragssprache ist Deutsch

      1. Unser Angebot richtet sich an Kunden in Österreich, Deutschland und der Schweiz sowie in ausgewählten Ländern der Europäischen Union.

  • Vertragsspeicherung

      1. Der Kaufvertrag wird vom Lieferanten gespeichert und ist unter Angabe der Bestellnummer unter der Adresse www.schrabacher.at abrufbar.

  • Preise und Versandkosten

      1. Alle Preise sind Gesamtpreise. Sie verstehen sich inklusive aller Steuern einschließlich Umsatzsteuer und Abgaben aber ohne Versandkosten. Die Versandkosten finden Sie in unserer Versandkostenübersicht: Hier

      1. Alle Preise verstehen sich in Euro.

  • Fälligkeit / Vorauszahlungen / Zahlungsarten

      1. Ist keine andere Zahlungsart vereinbart, verpflichtet sich der Kunde zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bereits bei Vertragsabschluss. Die Lieferung der Ware erfolgt erst nach Eingang des Betrages auf unserem Bankkonto.

      1. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die in der Rechnung bezeichnete(n) Zahlstelle(n) erfolgen; Zahlungen an Vertreter oder Zusteller befreien den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

      1. Wir akzeptieren folgende Zahlungsarten/Kreditkarten: Vorauskasse per Banküberweisung, Vorauskasse per Kreditkarte oder Vorauskasse per Paypal.

      1. Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forderungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.

  • Verzugszinsen

      1. Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 4 % jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen bei verschuldetem Zahlungsverzug nicht beeinträchtigt.

      1. Daneben ist der Lieferant berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.

  • Liefertermine

      1. Wenn nicht anders vereinbart, liefern wir zum in der Annahmeerklärung genannten Liefertermin. Der in der Annahmeerklärung genannte Liefertermin gilt als vertraglich vereinbart im Sinne des § 7a KSchG.

      1. Bei allen Lieferterminen und Lieferfristen handelt es sich um unverbindliche Angaben und gelten diese vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen. Der Lauf von Lieferfristen beginnt nicht vor Vertragsabschluss. Sollte die Lieferung jedoch nicht zum in der Annahmeerklärung genannten Termin erfolgen, so befindet sich der Lieferant in Verzug und hat der Kunde eine mindestens 14 tägige Nachlieferungsfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist mitgeteilt hat.

      1. In Gang gesetzte Lieferfristen nach Punkt 10.II. werden durch die nachfolgend angeführten Umstände unterbrochen und setzen sich erst nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes fort: Verletzung der Mitwirkungspflicht des Kunden oder sonstige Vertragsverletzungen des Kunden aus diesem oder einem anderen Vertrag, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten mit der Belieferung des Lieferanten, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt nach Punkt 11.I.

  • Höhere Gewalt

      1. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom Lieferanten nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Arbeitskämpfe, Verkehrsstörungen etc. sowie vom Lieferanten oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle befreien den Lieferanten für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht, und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den Lieferanten treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen.

  • Teillieferungen

      1. Dem Lieferanten sind, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde, Teillieferungen, die vom Kunden abzunehmen und zu bezahlen sind, gestattet. Der Rücktritt vom Vertrag oder eine sonstige Auflösung des Vertrages hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferungen auf, es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrages erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.

  • Annahmeverzug

      1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung abzunehmen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, berechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben

      1. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (i) beim Lieferanten oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung beim Lieferanten, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öffentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Lieferanten für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Lieferanten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleichzeitig bleibt der Lieferant berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen.

  • Rücktrittsrecht / Widerrufsrecht

      1. Dem in Österreich gebräuchlichen Begriff „Rücktrittsrecht“ entspricht der in Deutschland gebräuchliche und in der Verbraucherrechte-Richtlinie verwendete Begriff „Widerrufsrecht“. Wir verwenden daher das gleichbedeutende Begriffspaar „Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht)“. In der Widerrufsbelehrung wird ausschließlich der Begriff „Widerrufsrecht“ verwendet. Dies ist gleichbedeutend mit dem österreichischen Begriff „Rücktrittsrecht. Details dazu finden Sie in der Widerrufsbelehrung.

      1. Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, haben das Recht, einen über den Online Shop geschlossenen Vertrag gemäß § 11 FAGG binnen einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat.

      1. Für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, besteht kein Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht).

      1. Alle Waren, die von der Schrabacher – Gmundner Metallwerkstätte versendet werden, werden mit einem deutlich sichtbaren „Original-Etikett“ versiegelt. Dieses Original-Etikette ist so ausgeführt, dass dem Kunden eine Qualitätsprüfung der Ware und eine Prüfung der Passform der Ware möglich ist. Der Kunde verwirkt bei Entfernung der Original-Etikette sein Widerrufsrecht und erklärt dadurch seinen Verzicht auf die Geltendmachung des ihm an sich zustehenden Widerrufsrechts.

      1. Im Falle des Widerrufs hat der Kunde die Ware in der Originalverpackung und mit der Original-Etikette versehen zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden.

  • Eigentumsvorbehalt

      1. Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

      1. Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.

      1. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert und tritt dadurch der Eigentumsverlust des Lieferanten ein, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Lieferanten abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kunden Eigentum.

      1. Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltsware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).

  • Gewährleistung

      1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung beweglicher Sachen 6 Monate ab Übernahme der Ware, eine Mängelbehebung führt nicht zu deren Verlängerung. § 9 Abs 1 KSchG bleibt hiervon unberührt.

      1. Der Lieferant leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der Annahmeerklärung festgelegten Qualität entspricht.

      1. Enthält die Annahmeerklärung zur Qualität der Ware keine Angaben oder erfolgt die Lieferung ohne Annahmeerklärung, so leistet der Lieferant Gewähr, dass die Ware eine Qualität oder Leistung aufweist, die bei Waren der gleichen Art am Herstellungsort üblich ist und die vom Kunden vernünftigerweise auch erwartet werden kann.

      1. Warenbeschreibungen in einer Werbung oder in sonstigen öffentlichen Äußerungen stellen keine Beschreibung der Qualität der Ware dar. Hat der Kunde ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster entspricht.

      1. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen der Ware wird keine Gewähr geleistet.

      1. Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware. Für Kosten einer durch den Kunden selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommenen Mängelbehebung hat der Lieferant ohne dessen vorher einzuholende schriftliche Zustimmung nicht aufzukommen.

      1. Alle Waren, die von der Schrabacher – Gmundner Metallwerkstätte versendet werden, werden mit einem deutlich sichtbaren „Original-Etikett“ versiegelt. Dieses Original-Etikette ist so ausgeführt, dass dem Kunden eine Qualitätsprüfung der Ware und eine Prüfung der Passform der Ware möglich ist. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG bzw. UGB, erklärt er durch Entfernen des Original-Etikettes ausdrücklich, keine Mängelrüge nach § 377 UGB zu erheben. Besteht die Warenlieferung aus mehreren Einzelteilen, gilt diese Erklärung als für die gesamte Lieferung abgegeben, wenn der Kunde auch nur eines der Original-Etiketten entfernt.

      1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG bzw. UGB, hat er die Mängelrüge binnen 3 Tagen ab Übernahme der Ware zu erheben. Die Mängelrüge bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

      1. Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

      1. Reklamationen auf Grund gesetzlicher Gewährleistungsansprüche oder sonstiger Beschwerden können unter den im Impressum genannten Kontaktdaten geltend gemacht werden.

  • Schadenersatz

      1. Der Lieferant ist mit Ausnahme von Personenschäden wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit trifft. Gleiches gilt für den Ersatz des Mangelfolgeschadens.

      1. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall oder mittelbare Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware.

      1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag enthält keine Schutzpflichten zugunsten Dritter. Dies gilt auch dann, wenn vorherzusehen ist, dass ein Dritter Empfänger der Leistung ist oder dass ein Dritter mit den Waren in Berührung kommt.

  • Produkthaftung

      1. Ausgenommen von den unter Punkt 17. vorgesehenen Einschränkungen ist die nicht abdingbare Haftung für fehlerhafte Produkte, sofern dadurch ein Mensch verletzt, getötet oder an der Gesundheit geschädigt wird.

  • Laesio enormis

      1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des KSchG bzw. UGB, wird die Anwendung des § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.

  • Gerichtsstand, anwendbares Recht

      1. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden sowie für sämtliche Streitigkeiten bezüglich der Frage nach dem Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses vereinbaren die vertragsteile in Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, die ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Gmunden und in Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Landesgerichte fallen, die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels.

      1. Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Lieferanten mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden.

  • Allgemeines

      1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt der AGB nicht berührt. Ergeben sich Lücken, so verpflichten sich die Vertragsteile, eine Regelung zu treffen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

      1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Lieferant seinerseits ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten

      1. Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder des Beförderers sind dem Lieferanten nicht zuzurechnen.